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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2003 – 7 C 18.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B7C18.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 Millionen € festgesetzt.

Gründe

Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 4. November 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 160 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 und § 14 GKG.

Zitierte Vorschriften

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