Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.05.2017 – 7 B 9/16 (7 C 16/17)
Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:110517B7B9.16.0
Gründe
Randnummer 1
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.
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