Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.10.2005 – 7 B 67.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:111005B7B67.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2005 ist wirkungslos.
3. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte die Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen je zur Hälfte die Beklagte und die Beigeladene, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene die Gerichtskosten; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage durch Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Der Ausspruch über die Kostentragung folgt aus dem Vergleich vom 22. August 2005. Soweit Kosten bereits erstattet und zwischen den Beteiligten auszugleichen sind, gilt hierfür ebenfalls die Regelung im Vergleich (Ziffer 7).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.
Zitierte Vorschriften
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