Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2014 – 7 B 29/13 (7 C 8/14)
Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen
- Spruchkörper
- 7. Senat
Gründe
Randnummer 1
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.
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