Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.06.2015 – 7 B 19/14 (7 C 17/15)
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B7B19.14.0
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG SL
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft jedenfalls die angesichts des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (EuGH Rs. C-137/14) erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 7 B 19/14 (7 C 17/15) entschieden?“