Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 – 7 B 13/16 (7 C 22/17)
Revisionszulassung; naturschutzrechtliche Vereinsklage
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B7B13.16.0
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einer naturschutzrechtlichen Vereinsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss Zuständigkeitsvorschriften rügefähig sind.
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