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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 7 B 106.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B7B106.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1995 - VGH 22 B 92.25 46 - ist wirkungslos.

2. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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