Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 7 B 106.03
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B7B106.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1995 - VGH 22 B 92.25 46 - ist wirkungslos.
2. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst.
Gründe
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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