Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.06.2007 – 6 VR 4.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:190607B6VR4.07.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 14. Juni 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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