Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 – 6 VR 3.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:050407B6VR3.06.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 29. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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