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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2008 – 6 PKH 5.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:260308B6PKH5.08.0

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die von ihm beabsichtigte „Klage im PKH-Antragsprüfungsverfahren“ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antrag ist kein Begehren zu entnehmen, das mit Aussicht auf Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnte.

Zitierte Vorschriften

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