Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006 – 6 PKH 4.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:120606B6PKH4.06.0
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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