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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 – 6 PKH 2.09

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:290109B6PKH2.09.0

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss hingewiesen worden.

Zitierte Vorschriften

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