Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.01.2012 – 6 PB 16/11 (6 P 1/12)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG, § 83 Abs. 2 PersVG ND 2007
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Jugendvertreter, der sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz gegen das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots von der Dienststelle erstattet verlangen kann.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 9 BPersVG
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