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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2008 – 6 C 1.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:100608B6C1.08.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm als Revisionsbeklagtem in dem Verfahren BVerwG 6 C 1.08 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Nach der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) verfügt er über ein Bruttoeinkommen von monatlich 870 € zuzüglich 154 € Kindergeld, also insgesamt 1 024 € monatlich. Nach Abzug der absetzbaren Beiträge gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO, der vom Kläger monatlich zu zahlenden Wohn- und sonstiger abzugsfähiger Kosten wäre ihm zwar gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Er verfügt jedoch ausweislich der seiner „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügten Belege 6 und 7 ein über das Schonvermögen - das sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2 600 € - hinausgehendes Bankguthaben (ohne Altersvorsorge) in Höhe von insgesamt 4 588 €. Dieses Vermögen von 1 988 € muss der Kläger für die Führung des Prozesses einsetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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