Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.06.2008 – 6 C 1.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:100608B6C1.08.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm als Revisionsbeklagtem in dem Verfahren BVerwG 6 C 1.08 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) verfügt er über ein Bruttoeinkommen von monatlich 870 € zuzüglich 154 € Kindergeld, also insgesamt 1 024 € monatlich. Nach Abzug der absetzbaren Beiträge gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO, der vom Kläger monatlich zu zahlenden Wohn- und sonstiger abzugsfähiger Kosten wäre ihm zwar gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Er verfügt jedoch ausweislich der seiner „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügten Belege 6 und 7 ein über das Schonvermögen - das sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2 600 € - hinausgehendes Bankguthaben (ohne Altersvorsorge) in Höhe von insgesamt 4 588 €. Dieses Vermögen von 1 988 € muss der Kläger für die Führung des Prozesses einsetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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