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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 – 6 B 89.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:261108B6B89.08.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsteller haben ihre weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2008, mit dem dieses die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. August 2008 zurückgewiesen hat, mit Schriftsatz vom 13. November 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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