Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 – 6 B 88.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:261108B6B88.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Kläger haben ihre weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2008, mit dem dieses die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. August 2008 zurückgewiesen hat, mit Schriftsatz vom 13. November 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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