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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2002 – 6 B 8.02

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B6B8.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2002 mit Schreiben vom 17. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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