Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2009 – 6 B 76.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:251109B6B76.09.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Oktober 2009 mit Schriftsatz vom 16. November 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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