Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.03.2011 – 6 B 43/10 (6 C 8/11)
Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden im Hinblick auf die Bewertung von Prüfungsteilen weiter zu klären.
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