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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2002 – 6 B 4.02

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:130302B6B4.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 2001 mit Schriftsatz vom 5. März 2002 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO war deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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