Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 – 6 B 34/19 (6 C 25/19)
Klagebefugnis der Landesmedienanstalt; Revisionszulassung
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B34.19.0
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.
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