Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011 – 6 B 32/11 (6 C 39/11)
- Spruchkörper
- 6. Senat
Gründe
Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob und unter welchen Umständen bei Änderungen von 50 v.H. und mehr der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Anbietergesellschaft eines Rundfunkprogramms aus Gründen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ausnutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung erwachsen kann.
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