Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 – 6 B 23/12 (6 C 2/13)
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; vorherrschende Meinungsmacht; Fernsehveranstalter
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 26 Abs. 1 RdFunkStVtr BY 2001, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die Revision ist jedenfalls gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von § 26 Abs. 1 RStV weiterer Klärung zuzuführen.
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