Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.03.2004 – 6 B 21.04
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B6B21.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
3. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf jeweils 165,83 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es ist auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657).
Zitierte Vorschriften
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