Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013 – 6 B 20/13 (6 C 39/13)
- Spruchkörper
- 6. Senat
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Recht zur Benutzung öffentlicher Wege, das im Rahmen der Erteilung einer Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 8 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) übertragen worden ist, im Fall einer Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.
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