Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.07.2008 – 6 B 18.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:020708B6B18.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2008 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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