Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.07.2011 – 6 B 11/11 (6 C 22/11)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig zu beanstandende Sendung entfallen.
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