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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 – 6 A 4.03

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B6A4.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger zu 2. bis 22. tragen von den bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 6 A 1.04 am 21. Januar 2004 entstandenen Kosten jeweils ein Sechsundzwanzigstel, von den danach entstandenen Kosten tragen sie jeweils ein Einundzwanzigstel.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Eine Entscheidung gemäß § 87a VwGO kommt nicht in Betracht, nachdem eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt worden war.

Die Kläger zu 2. bis 22. haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist durch Beschluss vom 21. Januar 2004 festgesetzt worden.

Zitierte Vorschriften

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