Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 – 6 A 4.03
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B6A4.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger zu 2. bis 22. tragen von den bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 6 A 1.04 am 21. Januar 2004 entstandenen Kosten jeweils ein Sechsundzwanzigstel, von den danach entstandenen Kosten tragen sie jeweils ein Einundzwanzigstel.
Gründe
Die Kläger zu 2. bis 22. haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Wert des Streitgegenstandes ist durch Beschluss vom 21. Januar 2004 festgesetzt worden.
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