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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002 – 6 A 2.02

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:180602B6A2.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Beklagte trägt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten, weil die Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO kommt nicht zum Tragen, weil der Kläger keine Pflichten im Rechtsverhältnis zur Beklagten verletzt hat.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Praxis des früher zuständigen 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, sich auch bei der Klage einer Teilorganisation gegen ein Vereinsverbot am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) zu orientieren (Nr. II. 44.1.2).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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