Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.06.2002 – 6 A 2.02
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:180602B6A2.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Praxis des früher zuständigen 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, sich auch bei der Klage einer Teilorganisation gegen ein Vereinsverbot am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) zu orientieren (Nr. II. 44.1.2).
Zitierte Vorschriften
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