Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 – 5 PKH 36.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B5PKH36.06.0
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das Rechtsmittel gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 erfolglos geblieben ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Oktober 2006.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 PKH 36.06 entschieden?“