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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2004 – 5 C 6.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:150304B5C6.04.0

Tenor

1. Die Revision der Kläger gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2003 und vom 13. Januar 2004 wird verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die Beschlüsse vom 29. Oktober 2003 und vom 13. Januar 2004 gemäß § 132 Abs. 1 VwGO nicht der Revision unterliegen.

Aus diesem Grunde kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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