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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2003 – 5 C 59.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:080103B5C59.02.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2002 mit Schriftsätzen vom 15. November 2002 und vom 13. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Damit erledigt sich auch der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zitierte Vorschriften

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