Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.09.2004 – 5 C 55.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:080904B5C55.03.0
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 640,10 € (entspricht 20 810,22 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG (a.F.) i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 C 55.03 entschieden?“