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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2005 – 5 C 50.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:020205B5C50.03.0

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 118,34 € (entspricht 231,46 DM) festgesetzt.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2 beantragt, den Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf mindestens 710,04 € festzusetzen.

Dem Antrag konnte nicht in dieser Höhe entsprochen werden, weil der Betrag der Sozialhilfe maßgeblich ist, der auf den im Streit befindlichen Zeitraum entfällt (vgl. NVwZ 2004, 1327 <1331> i.V.m. Nr. 40.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom Januar 1996, NVwZ 1996, 562). Dies waren die Monate Mai und Juni 2001 (115,73 DM für zwei Monate = 231,46 DM).

Die Festsetzung beruht auf §§ 7, 8 Abs. 1 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m § 61 Abs. 1 RVG und § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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