Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.12.2002 – 5 C 49.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B5C49.02.0
Tenor
1. Die Revision des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2002, vom 12. Februar 2002, vom 11. Juni 2002, vom 15. April 2002, vom 29. August 2002 und vom 16. August 2002 wird verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Revision des Antragstellers gegen die oben angegebenen Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unzulässig. Weder die Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vom 15. April 2002 - 1 TG 460/02 -, vom 11. Juni 2002 - 1 UZ 854/02 -, vom 16. August 2002 - 1 TG 1845/02 - und vom 27. August 2002 - 1 TG 1580/02) noch die Beschlüsse über die Verwerfung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vom 16. August 2002 - 1 TG 1845/02 - und vom 29. August 2002 - 10 TG 2202/02 -) noch der Verweisungsbeschluss (vom 12. Februar 2002 - 1 Q 220/02 -) sind Entscheidungen, gegen die nach § 132 VwGO die Revision statthaft ist. Auch als Beschwerde verstanden wäre der Rechtsbehelf des Antragstellers unzulässig, weil diese Beschlüsse nicht zu den Entscheidungen gehören, die mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 VwGO).
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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