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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2009 – 5 C 34.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:101209B5C34.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2008 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 sind wirkungslos.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit mit Blick auf eine Änderung der Betreuungsverhältnisse übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Da es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in dem Streitfall voraussichtlich gekommen wäre, entspricht es bei - wie hier - im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung offenem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, S. 4 und vom 4. Juni 2003 - BVerwG 6 C 21.02 -).

Randnummer 3

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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