Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.12.2009 – 5 C 34.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:101209B5C34.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2008 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 2008 sind wirkungslos.
3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit mit Blick auf eine Änderung der Betreuungsverhältnisse übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Da es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in dem Streitfall voraussichtlich gekommen wäre, entspricht es bei - wie hier - im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung offenem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, S. 4 und vom 4. Juni 2003 - BVerwG 6 C 21.02 -).
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
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