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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2008 – 5 C 29.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:230608B5C29.07.0

Tenor

1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 6. Juni 2008 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Schriftsätzen vom 10. Juni 2008 (Kläger) und vom 12. Juni 2008 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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