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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.10.2006 – 5 C 28.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:171006B5C28.06.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2006 mit Schriftsatz vom 26. September 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten bleiben nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Ansatz.

Zitierte Vorschriften

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