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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2006 – 5 C 28.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:301106B5C28.05.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es über die Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei den Kostenbeiträgen des Klägers hinausgeht.

2. Die Kosten der eingestellten Verfahrensteile trägt der jeweils zurücknehmende Revisionskläger.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger und die Beklagte haben jeweils ihre eingelegten Revisionen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2005 mit Schriftsatz vom 12. November 2006 bzw. vom 25. September 2006 teilweise zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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