Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.01.2005 – 5 C 26.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B5C26.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird, soweit es die Anschlussrevision des Beigeladenen betrifft, eingestellt.
2. Insoweit trägt der Beigeladene die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Beigeladene hat seine Anschlussrevision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. August 2004 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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