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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.01.2005 – 5 C 26.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B5C26.04.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird, soweit es die Anschlussrevision des Beigeladenen betrifft, eingestellt.

2. Insoweit trägt der Beigeladene die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Beigeladene hat seine Anschlussrevision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. August 2004 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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