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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2005 – 5 C 23.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:181005B5C23.05.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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