Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.10.2005 – 5 C 23.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:181005B5C23.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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