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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2004 – 5 C 22.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:130904B5C22.04.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat seine Revision gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2003 und 18. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 6. September 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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