Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2004 – 5 C 22.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:130904B5C22.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2003 und 18. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 6. September 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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