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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 – 5 C 15.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B5C15.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Kläger haben die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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