Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 – 5 C 15.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B5C15.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Kläger haben die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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