Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.06.2003 – 5 C 12.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:260603B5C12.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2003 mit Schriftsatz vom 3. Juni 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 C 12.03 entschieden?“