Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2006 – 5 C 1.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:130206B5C1.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Randnummer 1
Der Beklagte hat seine Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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