Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 – 5 B 95.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B5B95.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2005 mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu diesem Beschwerdeverfahren ist mit der Rücknahme der Beschwerde gegenstandslos geworden.
Zitierte Vorschriften
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