Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 – 5 B 91.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:111105B5B91.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. April 2005 mit Schriftsatz vom 8. November 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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