Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.10.2008 – 5 B 88.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:241008B5B88.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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