Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2008 – 5 B 84.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:101008B5B84.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 84.08 entschieden?“