Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.09.2003 – 5 B 80.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B5B80.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2003 wird verworfen.
2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Ebenfalls unzulässig ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es mangelt bei einer unanfechtbaren Entscheidung an einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist, deren Einhaltung versäumt wurde (§ 60 VwGO).
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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